Vereinssatzung

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Georg-Friedrich-Daumer-Schule

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Georg-Friedrich-Daumer Schule“.
2. Der Sitz ist 59929 Brilon.
3. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
4. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung der Georg-Friedrich-Daumer-Schule.
2. Der Verein will mit allen geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der Sprachbehinderten werben.
3. Der Verein legt Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher Zielsetzung.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Rückzahlung von Beiträgen ist unstatthaft. Bei Ausscheiden aus dem Verein steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.


§ 4 Der Vorstand

1. Der Verein wird durch den Vorstand verantwortlich geleitet und verwaltet. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.

2. Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellv. Vorsitzenden
c) dem/der Kassierer/in
d) dem/der Schriftführer/in

Der Verein wird durch den/die Vorsitzende allein oder durch zwei andere der vorgenannten Vorstände (2. b, c, d) gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln und in geheimer Abstimmung in der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Gewählt werden können nur volljährige Vereinsmitglieder. Sind mehrere Vorschläge für die Besetzung eines Amtes gemacht worden, so wird hierüber gleichzeitig abgestimmt. Als gewählt gilt, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigt. Führt diese Wahl zu keinem Ergebnis, so ist die Wahl zu wiederholen. Als gewählt gilt dann im dem neuen Wahlgang, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ist nur ein Vorschlag gemacht worden, so ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Die Bestellung zum Vorstandsmitglied ist erst dann wirksam, wenn der Gewählte vor oder nach der Bestellung ausdrücklich die Annahme des Vorstandsamtes erklärt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl im Amt. Die Enthebung eines Vorstandsmitgliedes aus seinem Amt, kann nur durch einen Beschluss von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung erfolgen.

4. Scheiden zwei der nach § 26 BGB zur gesetzlichen Vertretung des Vereins berufenen Vorstandsmitglieder innerhalb einer Amtszeit aus dem Vorstand aus, so ist eine außer-ordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, in der für den Rest der Amtszeit Ersatzwahlen vorzunehmen sind. Bis dahin übernehmen noch amtierende, zur gesetzlichen Vertretung des Vereins berufene Vorstandsmitglieder die Rechte und Pflichten der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder. Im übrigen kann auch bei Ausscheiden nur eines der zur gesetzlichen Vertretung des Vereins berufenen Vorstandsmitglieder aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Vorstandes eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neubestellung des Amtes des Ausgeschiedenen für den Rest der Amtszeit einberufen werden.

5. Der Vorsitzende leitet die Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Er ist von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes über alle wichtigen Vorkommnisse ihrer Geschäftsbereiche zu unterrichten.

6. Der stellv. Vorsitzende übernimmt im Falle des Ausscheidens oder der zeitweiligen Verhinderung des Vorsitzenden oder des Kassierers jeweils deren Aufgaben für den Rest der Amtszeit, bzw. zum Fortfall der Verhinderung.

7. Der Kassierer ist für eine ordnungsgemäße Buchführung sämtlicher Ein- und Ausgänge verantwortlich. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf einer Vorstandssitzung dem Vorstand auf Verlangen nach einer ihm zu gewährenden zumutbaren Vorbereitungszeit den Kassenbestand vorzulegen. Außerdem ist er verpflichtet, einmal jährlich der
Mitgliederversammlung den Rechnungsbericht des Vereinsjahres schriftlich vorzulegen.

8. Dem Schriftführer obliegen alle schriftlichen Arbeiten, sowie die Führung des Protokolls. Die Protokolle sind jeweils von einem Vorstandsmitglied durch Gegenzeichnung zu beurkunden.

9. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen. Sie finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch jährlich. Auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss der Vorsitzende auch außerordentliche Vorstandssitzungen einberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet nach Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. Ein Vorstandsmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites ihn und den Verein betrifft. Eine erneute Beratung und Beschlussfassung über einen bereits einmal abgelehnten Antrag ist nur dann zulässig, wenn das von mindestens vier Mitgliedern des Vorstandes beantragt wird. Gültige Beschlüsse können nur dann wieder aufgehoben werden, wenn für den Antrag auf erneute Beratung mindestens vier Vorstandsmitglieder stimmen. Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen.

10. Nach Abschluss des Vereinsjahres hat der Vorstand einen allgemeinen Jahresbericht, eine Jahresabrechnung und einen Haushaltsplan für das neue Vereinsjahr der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Kassenbericht muss außerdem vorher von den Kassenprüfern auf die Richtigkeit hin geprüft und unterschrieben werden.

11. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat oder Ausschlüsse berufen.


§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft endet, außer bei Tod des Mitgliedes
a) durch Austrittserklärung, die 4 Wochen vor Jahresende dem Vorstand schriftlich mitgeteilt sein muss
b) durch Ausschluss aus einem wichtigen Grunde, der nur durch den Vorstand beschlossen werden kann. Wichtige Gründe für einen Ausschließungsbeschluss sind insbesondere:
a) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
b) ehrenrühriges und das Ansehen des Vereins schädigendes Verhalten,
c) schwere Vorstöße gegen die Satzung und Anordnung des Vorstandes,
d) Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten nach schriftlicher Mahnung.

3. Die Mitgliedschaft in der Ortsvereinigung schließt die Mitgliedschaft in den übergeordneten Verbänden (Kreise-, Landes-, Bundesverband) ein.


§ 6 Mitgliederversammlung


1. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres muss bis zum 31.03. des folgenden Jahres eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn
a) es die Erledigung besonderer Aufgaben zum Wohle des Vereins erfordert,
b) 1/3 der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen,

2. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl der Kassenprüfer
c) die Rechenschaftsberichte de Vorstandes
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Festsetzung der Beiträge der Mitglieder
f) die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
g) die Vornahme von Satzungsänderungen
h) die Auflösung des Vereins.

3. Anträge von Seiten der Mitglieder müssen jeweils spätestens bis 21 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorgelegt werden. Alle Beschlüsse sind protokollarisch niederzulegen und durch Gegenzeichnung eines Vorstandsmitgliedes zu beurkunden. Wahl und stimmberichtigt ist jedes ordentliche Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

4. Die Mitglieder werden zur Mitgliederversammlung schriftlich mit Tagesordnung eingeladen, wobei die Absendung mit einer Frist von 14 Tagen ausreichend und wirksam ist. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, soweit im Gesetz und in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist eine einmalige Wiederholung der Abstimmung notwendig, ergibt sich dann wiederum Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt.


§ 7 Beitrag

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.


§ 8 Geschäftsstelle

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten.


§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Das bei der Auflösung des Vereins noch vorhandene Vermögen geht auf den Träger der Georg-Friedrich-Daumer Schule mit der Verpflichtung über, es ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden. Das gleiche gilt, wenn die Mitgliederversammlung eine Änderung des Vereinszwecks beschließt, die vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wird.


§ 10

Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 21 bis 79 BGB.


59929 Brilon, 03.06.2009